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BFH Urteil v. - VII B 28/99 BStBl 2000 II S. 643

Gesetze: AO 1977 § 30a Abs. 1AO 1977 § 30a Abs. 3AO 1977 § 154 Abs. 2AO 1977 § 194 Abs. 3AO 1977 § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO 1977 § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3AO 1977 § 208 Abs. 1 Satz 2AO 1977 FGO § 114 Abs. 1 Satz 1AO 1977 FGO § 114 Abs. 3

Steuerfahndung bei einer Bank anlässlich strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens; unzulässige Rasterfahndung

Leitsatz

1. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist von einer unzulässigen Rasterfahndung auszugehen, wenn die Steuerfahndung ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in einem Kreditinstitut mit einem bestimmten Auftrag dazu benutzt, ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag bestimmte Verhaltensweisen von Kunden dieses Kreditinstituts möglichst vollständig zu erfassen (hier: Inhaber von Tafelpapieren) mit dem Ziel, in allen Fällen undifferenziert, d.h. unabhängig von der Höhe der festgestellten Beträge oder von sonstigen Besonderheiten, die Vorgänge auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen.

2. Die Inhaberschaft von Tafelpapieren verbunden mit der Einlieferung solcher Papiere in die (legitimationsgeprüfte) Sammeldepotverwahrung eines Kreditinstituts begründet keinen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht. Daher werden in einem solchen Fall auch die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung hinsichtlich der Feststellung der Verhältnisse anderer als der von der Prüfung unmittelbar betroffenen Personen im Bankenbereich durch die Spezialvorschrift des § 30a Abs. 3 AO 1977 begrenzt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 643
BB 2000 S. 1872 Nr. 37
BFH/NV 2000 S. 1384 Nr. 11
DB 2000 S. 1997 Nr. 40
DStR 2000 S. 1511 Nr. 36
DStRE 2000 S. 1060 Nr. 19
FR 2000 S. 1098 Nr. 20
INF 2000 S. 665 Nr. 21
CAAAA-96990

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