1. Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen (sog. Bruchteilsbetrachtung; Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Folge der Bruchteilsbetrachtung ist u.a., dass Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG weder Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 noch - im Falle einer Unterbeteiligung - Gegenstand des besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 sein können. Dies gilt selbst dann, wenn ein Gesellschafter aufgrund der Höhe seines Anteils an der Personengesellschaft sowie der Höhe der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Kapitalbeteiligung gemäß § 17 EStG wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BB 2000 S. 1930 Nr. 38 BB 2000 S. 1976 Nr. 39 BFH/NV 2000 S. 1408 BFH/NV 2000 S. 1408 Nr. 11 DB 2000 S. 1894 Nr. 38 DStR 2000 S. 1553 Nr. 37 DStRE 2000 S. 1024 Nr. 19 FR 2000 S. 1081 Nr. 20 GAAAA-96993