Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags; Ausschließlichkeitserfordernis; Abfärbetheorie; Anforderungen an eine Mitunternehmerschaft
Leitsatz
1. Eine unschädliche Hilfstätigkeit im Dienste der ("ausschließlichen") Grundbesitzverwaltung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt voraus, dass diese Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist (hier: Vermietung von Betriebsvorrichtungen). Offen bleibt, ob das Erfordernis der ausschließlichen Grundstücksverwaltung - abgesehen von den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten - überhaupt Ausnahmen gestattet und ob -bejahendenfalls - diese auf Sachverhalte beschränkt sind, bei denen die Tätigkeit in jeder Hinsicht - d.h. sowohl mit Blick auf die absolute und relative Höhe der in Frage stehenden Aufwendungen als auch im Hinblick auf die hieraus erzielten Erträge - völlig unwesentlich ist.
2. Zur Abgrenzung von partiarischen Mietverträgen und Gesellschaftsverträgen (hier: Automatenaufstellungsvertrag).
3. Auch das Halten einer Beteiligung (Mitunternehmeranteils) an einer gewerblichen (Innen-)Personengesellschaft ist mit der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verbunden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 359 BB 2000 S. 1877 Nr. 37 BFH/NV 2000 S. 1417 Nr. 11 DB 2000 S. 1942 Nr. 39 DStR 2000 S. 1594 Nr. 38 DStRE 2000 S. 1095 Nr. 20 QAAAA-96994