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BGH Urteil v. - X ZR 112/22

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 527 018 (Streitpatents), das am 26. Juni 2003 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 26. Juni 2002 angemeldet worden ist und eine Zusammensetzung auf Basis von Zirkoniumoxid und Oxiden des Cers, Lanthans und anderer Seltenerdmetalle betrifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:101024UXZR112.22.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-79510

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