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BGH Urteil v. - X ZR 121/22

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 026 316 (Streitpatents), das aus einer Stammanmeldung vom 28. Oktober 2011 hervorgegangen ist, eine französische Priorität vom 5. November 2010 beansprucht und eine Gelenkschelle betrifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:151024UXZR121.22.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-79610

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