Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 3 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 2 Nr 11 IfSG vom , § 128 Abs 1 SGG
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Impfangebot des Arbeitgebers - Freiwilligkeit - übliche Impfreaktion kein Gesundheitsschaden - Impfkomplikation nach Impfschadensrecht - sachlicher Zusammenhang - betriebliches Interesse - objektivierte Handlungstendenz - Grippeschutzimpfung für Beschäftigte eines Krankenhauses - Erforderlichkeit der Impfung nach STIKO-Empfehlung - berechtigte Annahme des Versicherten - Gastronomieleiter - sozialgerichtliches Verfahren - Überzeugungsbildung des Gerichts - Erforderlichkeit eigener tatsächlicher Feststellungen
Leitsatz
1. Als Unfallereignisse kommen in der gesetzlichen Unfallversicherung auch planmäßig, freiwillig und mit ausdrücklicher Einwilligung durchgeführte Impfungen in Betracht.
2. Ein Gesundheitsschaden liegt nicht schon in einer üblichen Impfreaktion, sondern setzt im Einklang mit dem Impfschadensrecht den Eintritt einer Impfkomplikation voraus.
3. In einem Krankenhaus mit einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten und Belegschaftsangehörige kann eine Impfung auch dann wesentlich betriebsdienlich sein, wenn sie nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aufgrund der Beschäftigung erforderlich war oder der Versicherte dies aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte.