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Sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto auf andere Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 27 Abs. 7 KStG 2002)
Bezug: BStBl 2024 I S. 721
Bezug: BStBl 2024 II S. 381
Nach § 27 Abs. 7 KStG sind die Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto außer auf unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sinngemäß auch auf andere Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG gewähren können, anzuwenden. Dies sind u. a.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG),
sonstige juristische Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) und
nichtrechtsfähige Vereine und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG).
Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die Grundsätze der verdeckten Einlage i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG sind auf Stiftungen privaten Rechts dagegen nicht anwendbar, da diese weder kapitalmäßige noch mitgliedschaftsähnliche Rechte vermitteln (siehe R 8.9 Abs. 3 KStR 2022 und H 8.9 „Anwendungsbereich“ KStH 2022). Eine Anwendung der §§ 27 ff. KStG auf Stiftungen privaten Rechts scheidet aus diesem Grunde aus (vgl. auch BStBl 2024 I S. 721, und BStBl 2024 II S. 381, nach denen bei rechtsfähigen privaten Stiftungen keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt).
KSt-Kartei ND:
Das bisherige Karteiblatt § 27 KStG
Karte 2 (Kontrollnummer 996) ist auszusondern.