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BFH Urteil v. - V R 46/00 BStBl 2003 II S. 433

Gesetze: UStG 1993 § 15 Abs. 2

Leitsatz

Dem Unternehmer steht unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausschließen. Es reicht aus, dass der Unternehmer die --durch objektive Anhaltspunkte belegte-- Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze zu verzichten. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die --z.B. wegen Verlusts, Beschädigung oder Projektaufgabe-- gegenständlich in keine Ausgangsumsätze eingehen (sog. Fehlmaßnahmen; Anschluss an , Schloßstraße, UVR 2000, 308, und vom Rs. C-400/98, Breitsohl, UVR 2000, 302, und des , und vom V R 24/98).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 433
BB 2001 S. 1293 Nr. 25
BB 2001 S. 1564 Nr. 31
BFH/NV 2001 S. 1205
BFH/NV 2001 S. 1205 Nr. 9
BFHE S. 533 Nr. 194
BStBl II 2003 S. 433 Nr. 8
DB 2001 S. 1396 Nr. 26
DStRE 2001 S. 773 Nr. 14
INF 2001 S. 512 Nr. 16
UR 2001 S. 360 Nr. 8
ZAAAA-97039

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