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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 10 KR 660/23

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Straffungs-OPs des Gesäßes, der Oberschenkel (insoweit liposuktionsassistiert), der Brust sowie des lateralen Thorax durch die beklagte Krankenkasse.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
YAAAJ-79804

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