Erstattung der Flugscheinkosten nach Insolvenz des Luftfahrtunternehmens
Tatbestand
Am 9. Juli 2019 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau einen Flug von Frankfurt am Main nach Hurghada in Ägypten für den 30. März 2020. Der Kläger bezahlte den Flugpreis von insgesamt 499,98 €. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Am 23. März 2020 buchte der Kläger nach Annullierung der ursprünglich gebuchten Flüge durch die Beklagte diese gegen einen von ihm bezahlten Mehrbetrag von 16 € um, am 4. April 2020 und am 21. April 2020 erfolgten, wiederum nach Annullierungen durch die Beklagte, weitere Umbuchungen, zuletzt auf einen Flug am 16. Mai 2020. Mit E-Mail vom 6. Mai 2020 sagte die Beklagte auch diesen Flug wegen der Covid-19-Pandemie ab. Auf Aufforderung des Klägers erstattete die Beklagte 16,98 €; weitere Zahlungen erfolgten nicht. Der Kläger meldete seine Forderungen nicht zur Insolvenztabelle an. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 26. November 2020 aufgehoben. Nach dem Insolvenzplan erhalten Gläubiger im Rang des § 38 InsO auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine Basisquote in Höhe von 0,1 %.