Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis: Fehlvorstellung des Gehilfen über die Substanz
Leitsatz
1. Zwischen den Straftatbeständen des Konsumcannabisgesetzes und denen des Betäubungsmittelgesetzes besteht eine tatbestandliche Verwandtschaft dergestalt, dass eine Fehlvorstellung des Gehilfen über die Substanz, deren Umgangs wegen sich der Haupttäter strafbar macht, nicht zum Entfallen des Gehilfenvorsatzes führt.
2. Stellt sich der Gehilfe irrig vor, der Haupttäter handle mit Cannabis anstelle von vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen, kann er sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis strafbar machen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:291024B1STR382.24.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 10 Nr. 51 NJW 2025 S. 235 Nr. 4 NJW 2025 S. 236 Nr. 4 IAAAJ-79844