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BFH Urteil v. - VI R 139/00

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei machten sie erfolglos Aufwendungen als Werbungskosten geltend, die wegen des "Rücktritts" von einem Kaufvertrag über ein Eigenheim in den Niederlanden entstanden sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1379
BFH/NV 2001 S. 1379 Nr. 11
DStRE 2001 S. 1078 Nr. 20
KÖSDI 2002 S. 13159 Nr. 2
KAAAA-97044

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