I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb auf einem Grundstück bis zum Jahre 1976 ein Hotel "garni". In den Jahren 1975 bis 1977 baute sie das Gebäude mit einem Bauaufwand von 465 000 DM in der Weise um, dass der frühere Gemeinschaftsraum des Hotels entfiel und das Haus nunmehr nur noch über eine dauervermietete Wohnung und im Übrigen über --möblierte und mit Wäsche sowie Geschirr ausgestattete-- Ferienwohnungen verfügte. Für die Mieter standen eine große Spielwiese und eine geschützte Liegewiese zur Verfügung. Im Dezember 1995 teilte die Klägerin das Anwesen in zehn Miteigentumsanteile auf und veräußerte im Streitjahr 1996 fünf der dadurch entstandenen Eigentumswohnungen. Die anderen fünf Wohnungen vermietete sie bis Ende 1996 an Feriengäste sowie ab 1. Januar 1997 --nach Gewerbeabmeldung zum 31. Dezember 1996-- an Dauermieter.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2001 S. 1383 BFH/NV 2001 S. 1383 Nr. 11 UAAAA-97045