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BFH Urteil v. - VI R 78/00

Tatbestand

Der am 24. November 1977 geborene Sohn H der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war nach Beendigung seines Grundwehrdienstes von Mai bis September 1998 arbeitslos und erhielt in diesem Zeitraum 5 579 DM Arbeitslosenhilfe. Seit Oktober 1998 wurde er bei der X Akademie, einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Automatisierungs-, Daten- und Nachrichtentechnik in ... zum Industrietechnologen ausgebildet. Während der zweijährigen Ausbildung erhielt er von der X-AG ein Stipendium, das im ersten Ausbildungsjahr 1 150 DM monatlich betrug. Vom Schulgeld von 200 DM monatlich hatte er 90 DM zu tragen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt -- Familienkasse --) lehnte den Antrag der Klägerin, ab Mai 1998 für H Kindergeld zu gewähren, mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1558
BFH/NV 2001 S. 1558 Nr. 12
DStRE 2001 S. 1333 Nr. 24
TAAAA-97054

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