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BFH Urteil v. - IV R 29/99

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Geschwister, die an zwei Erbengemeinschaften nach ihren Eltern beteiligt waren. Die in den Jahren 1911 (Vater) und 1910 (Mutter) geborenen Eltern der Kläger betrieben ursprünglich auf 6,77 ha eine Land- und Forstwirtschaft. Im Jahr 1972 statteten sie ihre Kinder mit einzelnen Grundstücken (insgesamt 3,32 ha) aus (§ 2057a des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --). Den verbliebenen Restbetrieb (3,45 ha) verpachteten sie -- nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) einschließlich der Hofstelle -- anschließend (Vertrag vom 12. Oktober 1972) an den Kläger zu 2. Von der landwirtschaftlichen Alterskasse erhielten sie eine Landabgaberente. Mit Vertrag vom 1. Mai 1975 übertrugen sie an den Kläger zu 2. (noch einmal) 1,86 ha ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen; zu den nun noch verbliebenen Flächen von 1,59 ha gehörten auch 0,41 ha Weinbaufläche. Der Vater bezog seit 1976, und zwar ab Vollendung des 65. Lebensjahres, Altersgeld. Im Jahr 1982 verstarb die Mutter. Sie wurde von dem Vater und den Klägern zu je 1/4 beerbt. Am 15. März 1989 verstarb auch der Vater. Er wurde von den Klägern beerbt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 433
BFH/NV 2001 S. 433 Nr. 4
CAAAA-97064

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