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BGH Urteil v. - V ZR 17/24

Gesetze: § 14 WoEigG, § 45 S 1 WoEigG, § 45 S 2 WoEigG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG vom , § 46 Abs 1 S 3 WoEigG vom , § 48 Abs 5 WoEigG, § 167 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 3 ZPO, § 241 Abs 2 BGB

Wohnungseigentumsrechtliches Beschlussanfechtungsverfahren: Pflicht des Klägers zur Sachstandsanfrage bei Gericht bei Verzögerungen der Klagezustellung

Leitsatz

In wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren trifft den Kläger die Obliegenheit, bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht den Sachstand zu erfragen, selbst wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat. Erfüllt der Kläger diese Obliegenheit nicht, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO ("demnächst") zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:251024UVZR17.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 8 Nr. 52
NJW-RR 2025 S. 80 Nr. 2
WAAAJ-80090

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