Nichtannahme einer mittelbar gegen § 6 Abs 2 GrEStG (RIS: GrEStG 1983) gerichteten Verfassungsbeschwerde - unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung
Leitsatz
1. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, weshalb die Annahme, es handele sich um „Tatbestandsberichtigungen“ und nicht um für sich selbst stehende „Steuervergünstigungen“ allgemein anerkannt sein soll, obgleich doch der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung (BFH, – II B 46/20) von „Steuervergünstigungen aus §§ 5 und 6 GrEStG“ spricht. Sie arbeitet nicht genügend heraus, wie sich Tatbestandsberichtigungen und für sich selbst stehende Steuervergünstigungen unterscheiden, von welcher Art Steuervergünstigungen der BFH ausgeht und inwieweit diese Zuordnung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
2. Soweit sie ausführt, dass § 6 Abs. 2 GrEStG „Teil der Belastungsentscheidung selbst ist“, könnte dies dahingehend verstanden werden, dass es sich um eine Vorschrift über die Auswahl des Steuergegenstands handelt, so dass dem Gesetzgeber ein weitreichender Entscheidungsspielraum zustünde. In der Folge wäre seine Entscheidung nur darauf zu überprüfen, ob es für die getroffene Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt, der bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht als willkürlich angesehen werden kann. Inwieweit dann noch ein Verstoß gegen den Folgerichtigkeitsgrundsatz vorliegen kann, wird von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend herausgearbeitet.
3. Zudem geht die Beschwerdeführerin nicht genügend auf die Bedeutung einer gesamthänderischen Mitberechtigung im Rahmen des § 6 Abs. 2 GrEStG ein, obgleich das BVerfG bereits entschieden hat, dass der Differenzierung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften im Steuerrecht wie im bürgerlichen Recht (jedenfalls vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)) entscheidende Bedeutung zukommt. Auch fehlen Ausführungen zu den rechtlichen Besonderheiten der Gesamthandsgemeinschaft gerade auch in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Dass diese bei der Anwendung und Auslegung der Steuernorm aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden dürfen, hätte auch unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie des § 6 Abs. 2 GrEStG weiter aufgearbeitet werden müssen.