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BFH Urteil v. - VII R 58/20

Gesetze: ZK Art. 220; KN Unterpos. 8504 90 11 Unterpos. 8548 90 90 KN Unterpos. 8504 90 11, Unterpos. 8548 90 90; ErlHS 37.0 zu Pos. 8504; FGO § 76

Zolltarifliche Einreihung bestimmter EMV-Ferrite

Leitsatz

1. NV: Mit einem Ferrit umfasste Kabel sind zolltariflich keine Selbstinduktionsspulen im Sinne der Unterpos. 8504 90 11 der Kombinierten Nomenklatur. Basierend auf dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und ausweislich der einschlägigen Erläuterung zum Harmonisierten System 37.0 zu Pos. 8504 ist eine solche Spule durch die gewickelte Anordnung von elektrischem Leitermaterial gekennzeichnet. Auf spezifische Begriffsbestimmungen in der Fachsprache darf im Interesse einer kohärenten Interpretation im Rahmen der Auslegung zolltariflicher Bestimmungen erst zurückgegriffen werden, wenn ein Begriff im Zolltarif und den dazu ergangenen Erläuterungen nicht näher definiert ist (Bestätigung der Rechtsprechung, Senatsurteil vom  - VII K 7/74, BFHE 117, 512).

2. NV: Verwirft das Finanzgericht im vorbereitenden Verfahren unstreitigen Sachverhalt ohne weitere angemessene Sachaufklärung, so kann dies einen Verstoß gegen die auf § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung gründende Sachaufklärungspflicht bedeuten.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.090724.VIIR58.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 36 Nr. 1
IAAAJ-80099

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