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BFH Beschluss v. - VIII B 87/23

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1; FGO § 104; ZPO § 44 Abs. 3; ZPO § 45; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

Leitsatz

1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch fehlt, wenn sich eine Ablehnung nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte.

2. NV: Wird ein finanzgerichtliches Urteil nach § 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zugestellt, ist das Gericht erst mit der (gegebenenfalls formlosen) Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten an seine Entscheidung gebunden.

3. NV: Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.121124.VIIIB87.23.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2025 S. 11 Nr. 1
AO-StB 2025 S. 12 Nr. 1
BB 2024 S. 2838 Nr. 49
BFH/NV 2025 S. 33 Nr. 1
NJW 2024 S. 10 Nr. 51
BAAAJ-80100

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