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BFH Beschluss v. - IX B 59/24

Gesetze: FGO § 82; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 283; ZPO § 370 Abs. 1

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse bei Divergenz, Recht auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme

Leitsatz

1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung sind die angebliche Divergenzentscheidung genau —mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle— zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.

2. NV: Den Beteiligten muss regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.121124.IXB59.24.0- 2 -

Fundstelle(n):
AO-StB 2025 S. 13 Nr. 1
AO-StB 2025 S. 13 Nr. 1
BB 2024 S. 2838 Nr. 49
BFH/NV 2025 S. 35 Nr. 1
VAAAJ-80102

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