Erhält ein Unternehmen von seinen Kunden Zuschüsse zu den Herstellungskosten für Werkzeuge, die es bei der Preisgestaltung für die von ihm mittels dieser Werkzeuge herzustellenden und zu liefernden Produkte preismindernd berücksichtigen muss, so sind einerseits die Zuschüsse im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung gewinnerhöhend zu erfassen und andererseits in derselben Höhe eine gewinnmindernde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Diese Rückstellung ist sodann über die voraussichtliche Dauer der Lieferverpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen. Das gilt auch dann, wenn die genannten Verpflichtungen des Zuschussempfängers sich nicht aus einem am Bilanzstichtag bestehenden Vertrag, sondern nur aus einer Branchenübung ergeben (faktischer Leistungszwang).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 655 BB 2001 S. 718 Nr. 14 BB 2001 S. 771 Nr. 15 BFH/NV 2001 S. 687 BFH/NV 2001 S. 687 Nr. 5 BFHE S. 57 Nr. 194 BStBl II 2002 S. 655 Nr. 17 DB 2001 S. 674 Nr. 13 DStR 2001 S. 563 Nr. 14 DStRE 2001 S. 449 Nr. 9 FR 2001 S. 534 Nr. 10 INF 2001 S. 314 Nr. 10 HAAAA-97071