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BFH Urteil v. - III B 43/00

Tatbestand

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, betreibt ein Speditionsunternehmen. Ihr Geschäftssitz befand sich in den Räumen des ehemaligen VEB ... in X. Nach dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die Firma W-KG, in Z, im November 1992 verlegte sie ihren Geschäftssitz innerhalb von X. Seit 1998 befindet sich der Ort der Geschäftsleitung in Z.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 744
BFH/NV 2001 S. 744 Nr. 6
BAAAA-97073

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