1. Ob eine Pensionszusage zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deshalb zu einer vGA führt, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen bei Erteilung der Zusage zu beurteilen.
2. War die Erteilung der Pensionszusage nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so führt die spätere Aufrechterhaltung der Zusage nicht allein deshalb zu einer vGA, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Gesellschaft sich verschlechtert haben. Eine vGA kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in der gegebenen Situation eine einem Fremdgeschäftsführer erteilte Pensionszusage an die veränderten Verhältnisse angepasst hätte.
3. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ist nicht schon dann zur Anpassung einer Pensionszusage verpflichtet, wenn die zusagebedingte Rückstellung zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führt.
4. Die Zusage einer Altersversorgung ist nicht allein deshalb durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil eine zusätzlich bestehende Versorgungsverpflichtung für den Invaliditätsfall nicht finanzierbar ist (gegen BStBl I 1999, 512).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 653 BB 2001 S. 765 Nr. 15 BFH/NV 2001 S. 866 BFH/NV 2001 S. 866 Nr. 6 BFHE S. 422 Nr. 193 BStBl II 2005 S. 653 Nr. 16 DB 2001 S. 787 Nr. 15 DB 2007 S. 22 Nr. 27 DStR 2001 S. 571 Nr. 14 DStRE 2001 S. 470 Nr. 9 FR 2001 S. 631 Nr. 12 FR 2005 S. 1053 Nr. 20 GmbHR 2005 S. 1581 Nr. 23 INF 2001 S. 317 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2006 S. 3645 GAAAA-97080