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BFH Urteil v. - IV R 80/99

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Er betreibt als Arzt eine Praxis; sie ist Sprechstundenhilfe. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1990 bis 1992) hatte der Kläger folgende Zinsen für ein Darlehen als Betriebsausgaben geltend gemacht:

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 902
BFH/NV 2001 S. 902 Nr. 7
DStRE 2001 S. 841 Nr. 16
UAAAA-97084

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