1. Nach deutschem Steuerrecht bestehen für vGA keine speziellen Aufzeichnungs- oder Dokumentationspflichten. Es bestehen allerdings die allgemeinen Auskunftspflichten (§ 93, § 200 AO 1977), die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden (§ 97, § 200 AO 1977) und ggf. auch die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO 1977.
2. Eine Dokumentation dient lediglich dem Nachweis, dass der Steuerpflichtige sich bei der Festsetzung seines Verrechnungspreises von Überlegungen leiten ließ, die auch ein fremder Dritter angestellt hätte. Sie erlaubt nur in Grenzen den Rückschluss auf die Unangemessenheit des tatsächlich angesetzten Preises. In keinem Fall dient sie dem Nachweis des angemessenen Fremdvergleichspreises der Höhe nach.
3. Eine inländische Tochtergesellschaft hat regelmäßig keine Möglichkeit, Kalkulationsunterlagen ihrer ausländischen Muttergesellschaft zu beschaffen. Die Nichtbeschaffung löst deshalb nicht die Rechtsfolge des § 90 Abs. 2 AO 1977 aus.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2001 S. 1184 Nr. 23 BFH/NV 2001 S. 957 BFH/NV 2001 S. 957 Nr. 7 BFHE S. 360 Nr. 194 DB 2001 S. 1180 Nr. 22 DStR 2001 S. 985 Nr. 24 DStRE 2001 S. 710 Nr. 13 FR 2001 S. 694 Nr. 13 EAAAA-97085