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BFH Urteil v. - I S 3/01 BFHE S. 360 Nr. 194

Gesetze: AO 1977 § 90 Abs. 2AO 1977 § 93AO 1977 § 97AO 1977 § 162AO 1977 § 200AO 1977 KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2AO 1977 FGO § 10AO 1977 § 69 Abs. 3AO 1977 § 96 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 118 Abs. 2

Leitsatz

1. Nach deutschem Steuerrecht bestehen für vGA keine speziellen Aufzeichnungs- oder Dokumentationspflichten. Es bestehen allerdings die allgemeinen Auskunftspflichten (§ 93, § 200 AO 1977), die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden (§ 97, § 200 AO 1977) und ggf. auch die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO 1977.

2. Eine Dokumentation dient lediglich dem Nachweis, dass der Steuerpflichtige sich bei der Festsetzung seines Verrechnungspreises von Überlegungen leiten ließ, die auch ein fremder Dritter angestellt hätte. Sie erlaubt nur in Grenzen den Rückschluss auf die Unangemessenheit des tatsächlich angesetzten Preises. In keinem Fall dient sie dem Nachweis des angemessenen Fremdvergleichspreises der Höhe nach.

3. Eine inländische Tochtergesellschaft hat regelmäßig keine Möglichkeit, Kalkulationsunterlagen ihrer ausländischen Muttergesellschaft zu beschaffen. Die Nichtbeschaffung löst deshalb nicht die Rechtsfolge des § 90 Abs. 2 AO 1977 aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1184 Nr. 23
BFH/NV 2001 S. 957
BFH/NV 2001 S. 957 Nr. 7
BFHE S. 360 Nr. 194
DB 2001 S. 1180 Nr. 22
DStR 2001 S. 985 Nr. 24
DStRE 2001 S. 710 Nr. 13
FR 2001 S. 694 Nr. 13
EAAAA-97085

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