1. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar. 2. Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde.
3. Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (gegen Tz. 2.2 des , BStBl I 1999, 512).
4. Die Finanzierbarkeit einer Zusage, die sowohl eine Altersversorgung als auch vorzeitige Versorgungsfälle abdeckt, ist hinsichtlich der einzelnen Risiken jeweils gesondert zu prüfen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 657 BB 2001 S. 1135 Nr. 22 BFH/NV 2001 S. 980 BFH/NV 2001 S. 980 Nr. 7 BFHE S. 191 Nr. 194 BStBl II 2005 S. 657 Nr. 16 DB 2001 S. 1119 Nr. 21 DB 2007 S. 22 Nr. 27 DStR 2001 S. 893 Nr. 22 DStRE 2001 S. 654 Nr. 12 FR 2001 S. 633 Nr. 12 INF 2001 S. 412 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2006 S. 3646 YAAAA-97087