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BFH Urteil v. - V R 23/00 BStBl 2003 II S. 673

Gesetze: UStG 1980 § 9UStG 1980 § 14UStG 1980 § 15UStG 1980 AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Leitsatz

1. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes gemäß § 9 UStG kann jedenfalls bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung rückgängig gemacht werden. 2. Hatte der Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt. 3. Die Rückgängigmachung wirkt auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes zurück. Der leistende Unternehmer schuldet jedoch die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellte, aber nicht mehr geschuldete Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 UStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 673
BB 2001 S. 976 Nr. 19
BFH/NV 2001 S. 991
BFH/NV 2001 S. 991 Nr. 7
BFHE S. 493 Nr. 194
BStBl II 2003 S. 673 Nr. 12
DB 2001 S. 1542 Nr. 29
DStR 2001 S. 788 Nr. 19
DStRE 2001 S. 605 Nr. 11
INF 2001 S. 413 Nr. 13
UR 2001 S. 253 Nr. 6
SAAAA-97089

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