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BGH Urteil v. - I ZR 1/24

Gesetze: Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, § 53 Abs 1 UrhG vom , § 53 Abs 2 UrhG vom , § 53 Abs 3 UrhG vom , § 54b Abs 1 UrhG vom , § 54f Abs 1 S 1 UrhG, Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie: Urheberrechtliche Vergütungsansprüche einer Verwertungsgesellschaft gegen einen an gewerbliche Endnutzer verkaufenden Hersteller von Speichermedien - Gewerblicher Endabnehmer

Leitsatz

Gewerblicher Endabnehmer

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom , S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder Händler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natürliche Personen, die - für den Hersteller, Importeur oder Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:260924BIZR1.24.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2881 Nr. 50
IAAAJ-80410

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