2. Auch die verspätete Auskunft stellt einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung dar, die einen Schadenersatzanspruch begründen kann.
3. Die Feststellung eines Verstoßes gegen die Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung kann Gegenstand einer Feststellungsklage nach nationalem Recht sein.