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BMF - IV D 1 - S 0338/19/10006 :001 BStBl 2024 I S. 1407

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG

BStBl I S. 2, zuletzt geändert durch das BStBl I S. 203

Bezug: BStBl 2018 I S. 2

Bezug: BStBl 2022 I S. 203

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

In der Anlage zum BStBl 2018 I S. 2, die zuletzt durch BStBl 2022 I S. 203, neugefasst worden ist, wird Abschnitt A, I. wie folgt geändert:

  1. nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

    „4. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG

  2. am Schluss des Abschnitts A, I. wird folgender Absatz ergänzt:

    „Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beizufügen.“

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.

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