1. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar (Bestätigung des Senatsurteils vom I R 15/00, BFHE 194, 191).
2. Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde.
3. Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 194, 191).
4. Ist eine Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung eingegangen wäre.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 659 BB 2002 S. 189 Nr. 4 BB 2002 S. 394 Nr. 8 BFH/NV 2002 S. 287 BFH/NV 2002 S. 287 Nr. 2 BFHE S. 164 Nr. 197 BStBl II 2005 S. 659 Nr. 16 DB 2002 S. 123 Nr. 3 DB 2007 S. 23 Nr. 27 DStR 2002 S. 127 Nr. 4 DStRE 2002 S. 167 Nr. 3 FR 2002 S. 207 Nr. 4 INF 2002 S. 126 Nr. 4 KÖSDI 2002 S. 13162 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2006 S. 3647 RAAAA-97114