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BGH Urteil v. - 2 StR 521/23

Gesetze: § 257c Abs 4 StPO, § 353 Abs 1 StPO, § 353 Abs 2 StPO, § 400 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Nebenklagerevision zum Schuldspruch: Aufhebung der Urteilsgründe bei Geständnis und vereinbartem Gesamtstrafenausspruch im Rahmen einer Verständigung

Leitsatz

1. Hat eine Revision der Nebenklage zum Schuldspruch Erfolg, gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, die Feststellungen über das nach § 353 Abs. 2 StPO gebotene Maß aufzuheben, soweit diese auf einem im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO abgelegten Geständnis beruhen.

2. Liegt einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO eine Vereinbarung über den Gesamtstrafenausspruch zugrunde, ist bei einem Erfolg der aufgrund von § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Nebenklagerevision regelmäßig eine Aufhebung der gesamten Verurteilung geboten, wenn der nicht angefochtene Teil des Urteils auf dem verständigungsbasierten Geständnis des Angeklagten beruht. Die eingetretene vertikale Teilrechtskraft steht dem nicht entgegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110924U2STR521.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 519 Nr. 8
NJW 2025 S. 522 Nr. 8
NJW 2025 S. 9 Nr. 1
wistra 2025 S. 122 Nr. 3
JAAAJ-80547

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