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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 11 BA 84/18

Gesetze: SGB X § 44 Abs. 2 S. 1; SGB X § 44; SGB IV § 7a Abs. 1; FahrlG § 1 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Tätigkeit als Fahrlehrer kann als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausgeübt werden.

2. Für die Statusfeststellung ist das Fahrlehrergesetz nicht allein ausschlaggebend.

Fundstelle(n):
AAAAJ-80631

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