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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 5 AS 514/22

Gesetze: SGB X § 50 Abs. 2; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die nach dem Tod des Leistungsberechtigten ausgezahlt worden sind, erfolgt gegenüber dem Erben nach § 50 Abs 2 SGB X.

2. Soweit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden und der Empfänger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, hat das Jobcenter bei Erlass des Erstattungsverwaltungsakts kein Ermessen auszuüben.

Fundstelle(n):
YAAAJ-80636

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