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BGH Beschluss v. - XII ZB 576/23

Gesetze: § 63 Abs 1 FamFG, § 64 Abs 1 S 1 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Anwalts zur Überprüfung der Rechtsmittelschrift; Eingang der Rechtsmittelschrift erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht

Leitsatz

1. Hat der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (im Anschluss an , NJW 2023, 1969). Dazu gehört auch die Prüfung, ob das für die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift zuständige Gericht richtig bezeichnet ist.

2. Reicht ein Beteiligter eine Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht am darauffolgenden Werktag umsetzt (im Anschluss an , ZIP 2023, 1614). Geht ein fristgebundener Schriftsatz erst einen (Werk-)Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten daher regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Gericht geführt hat (im Anschluss an , NJW 2023, 1969).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:231024BXIIZB576.23.1

Fundstelle(n):
NJW-RR 2025 S. 119 Nr. 2
WAAAJ-80774

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