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BVerwG Urteil v. - 6 A 3/22

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG 2024, Art 2 Abs 1 GG 2024, Art 5 Abs 1 GG 2024, § 9 BNDG 2024, § 3 Abs 2 VwZG 2024, § 8 VwZG 2024, § 180 S 3 ZPO 2024, Art 10 MRK 2024

Anspruch eines Betroffenen auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten gegenüber dem Bundesnachrichtendienst

Leitsatz

1. Eine Ersatzzustellung, die durch das Einlegen in den Briefkasten des Adressaten bewirkt werden soll, ist unwirksam, wenn der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat (wie - BFHE 274, 400 Rn. 16 und AnwZ (Brfg) 28/20 - NJW 2022, 3081 Rn. 19).

2. Der Anspruch eines Betroffenen auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten gegenüber dem Bundesnachrichtendienst ist erfüllt, wenn der Betroffene anhand der erteilten Auskunft erkennen kann, was der Bundesnachrichtendienst über ihn weiß, und in die Lage versetzt wird, gegen eine nach seiner Einschätzung rechtswidrige Datenverarbeitung gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz suchen zu können (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Auf gegen den Bundesnachrichtendienst gerichtete Auskunftsbegehren findet die Datenschutz-Grundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und dem Erwägungsgrund 16 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV keine Anwendung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:250924U6A3.22.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-80797

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