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BFH Beschluss v. - V B 52/23

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 2, 4 und 5

Zum Erfordernis eines Schriftsatznachlasses

Leitsatz

NV: Erteilt das Finanzgericht (FG) einen Hinweis auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte, mit denen die Beteiligten erkennbar nicht gerechnet haben und auch nicht rechnen mussten, entgegen § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 139 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) erstmals in der mündlichen Verhandlung und ist einem Beteiligten eine sofortige Erklärung zu diesem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, soll das FG auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO gewähren. Verstößt das FG hiergegen, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.111124.VB52.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2902 Nr. 50
BFH/NV 2025 S. 168 Nr. 2
CAAAJ-80798

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