Zur Reichweite übereinstimmender Erledigungserklärungen
Leitsatz
1. NV: Übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten zur Erledigung der Hauptsache beenden den Rechtsstreit in gleicher Weise wie ein Urteil, ohne allerdings materielle Rechtskraft zu entfalten.
2. NV: Durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in einem Rechtsstreit, der vom Kläger nur zur Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft eines Steuerbescheids geführt wurde, wird die Steuerfestsetzung nicht bestandskräftig.