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BFH Urteil v. - V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19)

Gesetze: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. b

Organschaft und Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher Tätigkeit des Organträgers

Leitsatz

1. Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers ist unionsrechtskonform (Anschluss an , BFHE 279, 320).

2. Entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, sind entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung nichtsteuerbar.

3. Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen gegen Entgelt an den Organträger, lässt die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen, so dass es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommt (insoweit Aufgabe des , BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR14.24.0- 2 -

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 1369 Nr. 24
YAAAJ-80811

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