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BGH Urteil v. - X ZR 133/22

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 257 202 (Streitpatents), das am 25. November 2015 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 10. Februar 2015 angemeldet wurde und die Korrelierung von Paketen in Kommunikationsnetzen betrifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:121124UXZR133.22.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-81006

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