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BGH Urteil v. - I ZR 135/23

Gesetze: Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, Art 6 Abs 1 S 1 EGRL 115/2006, Art 11 Abs 4 EURL 26/2014, Art 12 Abs 4 EURL 26/2014, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 7 S 1 UrhWahrnG, § 27 Abs 1 VGG, § 32 Abs 1 VGG, Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV

Minderung der Einnahmen von Wortautoren aus einer Verwertungsgesellschaft durch Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH - Herausgeberanteil

Leitsatz

Herausgeberanteil

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom , S. 10), von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom , S. 28) sowie von Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom , S. 72) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG sowie mit Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU vereinbar, wenn nach einer Vorschrift des nationalen Rechts eine Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke fördern soll und dies zur Folge hat, dass auch Empfänger in den Genuss der Förderung gelangen, die (jedenfalls noch) nicht zum Kreis der Rechtsinhaber zählen?

2. Für den Fall, dass die Erbringung sozialer, kultureller oder bildungsbezogener Leistungen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU nur an Rechtsinhaber zulässig ist: Ist die Zulässigkeit der Erbringung solcher Leistungen davon abhängig, dass der Empfänger dieser Leistungen einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch innehat, oder reicht die Inhaberschaft eines gegenwärtig nicht zu vergütenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts aus? Setzt die Zulässigkeit solcher Leistungen das Bestehen eines Wahrnehmungsvertrags mit der Verwertungsgesellschaft voraus?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:211124BIZR135.23.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-81366

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