Unlauteres Handeln eines Insolvenzschuldners bei einem Bargeschäft
Leitsatz
1. Ein Schuldner handelt bei einem Bargeschäft unlauter, wenn es sich weniger um die Abwicklung eines Bargeschäfts handelt als vielmehr um ein die übrigen Gläubiger gezielt schädigendes Verhalten. Dies kommt in Betracht, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO das Bargeschäft zu einer gezielten Benachteiligung anderer Gläubiger führt oder dazu genutzt wird, den Empfänger gegenüber anderen Gläubigern gezielt zu bevorzugen.
2. Ein unlauteres Handeln liegt nicht schon dann vor, wenn der Schuldner fortlaufend Verluste erwirtschaftet.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:051224UIXZR122.23.0
Fundstelle(n): Nr. 1/2025 S. 45 BB 2025 S. 66 Nr. 3 DStR 2025 S. 1535 Nr. 27 DStR 2025 S. 353 Nr. 7 DStR-Aktuell 2025 S. 14 Nr. 1 GmbHR 2025 S. 125 Nr. 3 NJW 2025 S. 222 Nr. 4 NJW 2025 S. 225 Nr. 4 NJW 2025 S. 8 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 2/2025 S. 88 WM 2025 S. 77 Nr. 2 ZIP 2024 S. 3018 Nr. 51 ZIP 2025 S. 300 Nr. 6 ZIP 2025 S. 301 Nr. 6 CAAAJ-81368