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BGH Urteil v. - I ZR 38/24

Gesetze: § 4 Abs 2 S 1 LÖG NW, § 5 Abs 1 Nr 1 S 1 LÖG NW, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG

Zulässigkeit des Sonntagsverkaufs in einem Gartencenter in Nordrhein-Westfalen - Sonntagsverkauf im Gartencenter

Leitsatz

Sonntagsverkauf im Gartencenter

1. Über die Zulässigkeit der Öffnung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW entscheidet das dort angebotene Kernsortiment, nicht aber das ergänzend dazu angebotene Randsortiment.

2. Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richtet sich nach deren hauptsächlicher Zweckbestimmung und nicht danach, in welcher Weise sie darüber hinaus noch genutzt werden können. Waren des nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW zulässigen Randsortiments müssen weder zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sein, noch müssen sie gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:051224UIZR38.24.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2945 Nr. 51
BB 2025 S. 1 Nr. 1
NJW 2025 S. 747 Nr. 11
NJW 2025 S. 749 Nr. 11
NJW 2025 S. 8 Nr. 1
ZIP 2024 S. 4 Nr. 50
DAAAJ-81372

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