Zulässigkeit des Sonntagsverkaufs in einem Gartencenter in Nordrhein-Westfalen - Sonntagsverkauf im Gartencenter
Leitsatz
Sonntagsverkauf im Gartencenter
1. Über die Zulässigkeit der Öffnung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW entscheidet das dort angebotene Kernsortiment, nicht aber das ergänzend dazu angebotene Randsortiment.
2. Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richtet sich nach deren hauptsächlicher Zweckbestimmung und nicht danach, in welcher Weise sie darüber hinaus noch genutzt werden können. Waren des nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW zulässigen Randsortiments müssen weder zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sein, noch müssen sie gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:051224UIZR38.24.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2945 Nr. 51 BB 2025 S. 1 Nr. 1 NJW 2025 S. 747 Nr. 11 NJW 2025 S. 749 Nr. 11 NJW 2025 S. 8 Nr. 1 ZIP 2024 S. 4 Nr. 50 DAAAJ-81372