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BFH Urteil v. - III R 35/22

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 1; HGB § 247

Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen

Leitsatz

1. NV: Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.

2. NV: Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.160924.IIIR35.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 147 Nr. 2
DStR 2025 S. 21 Nr. 1
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 51
DStRE 2025 S. 118 Nr. 2
FR 2025 S. 316 Nr. 7
FR 2025 S. 318 Nr. 7
HFR 2025 S. 139 Nr. 2
NJW 2025 S. 10 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2024 S. 3562
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2024 S. 3563
StBp 2025 S. 172 Nr. 5
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StuB-Bilanzreport Nr. 2/2025 S. 70
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StuB-Bilanzreport Nr. 6/2025 S. 227
LAAAJ-81378

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