Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt
Leitsatz
1. Eine Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin ist deshalb abzulehnen, weil ein derartiges Geschäftsführerdienstverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2, Abs. 3 BRAO darstellt. Der Gesetzgeber hat die Syndikuszulassung durch die in dieser Vorschrift normierte Zulassungsvoraussetzung eines Arbeitsverhältnisses bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt. Eine Syndikuszulassung von GmbH-Geschäftsführern, die im Rahmen eines Geschäftsführerdienstverhältnisses und damit nicht als Arbeitnehmer tätig sind, ermöglicht diese Vorschrift dementsprechend nicht.
2. Es verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Beigeladene auf Grundlage der durch § 46 Abs. 2 BRAO normierten Zulassungsvoraussetzung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden kann. Zwar liegt insoweit ein Eingriff in das Grundrecht der Beigeladenen aus Art. 12 Abs. 1 GG in Form der Berufsausübungsfreiheit vor, dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn er erfolgt – wie dies Art.12 Abs. 1 GG erfordert – auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich § 46 Abs. 2 BRAO, und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.