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BGH Urteil v. - AnwZ (Brfg) 36/23

Gesetze: § 611a Abs 1 BGB, § 46 Abs 2 BRAO, § 46 Abs 3 BRAO, § 46 Abs 4 BRAO, § 46 Abs 5 BRAO, § 46a Abs 1 BRAO, § 112e S 1 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 12 Abs 1 GG, § 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 125 Abs 1 S 1 VwGO

Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt

Leitsatz

1. Eine Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin ist deshalb abzulehnen, weil ein derartiges Geschäftsführerdienstverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2, Abs. 3 BRAO darstellt. Der Gesetzgeber hat die Syndikuszulassung durch die in dieser Vorschrift normierte Zulassungsvoraussetzung eines Arbeitsverhältnisses bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt. Eine Syndikuszulassung von GmbH-Geschäftsführern, die im Rahmen eines Geschäftsführerdienstverhältnisses und damit nicht als Arbeitnehmer tätig sind, ermöglicht diese Vorschrift dementsprechend nicht.

2. Es verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Beigeladene auf Grundlage der durch § 46 Abs. 2 BRAO normierten Zulassungsvoraussetzung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden kann. Zwar liegt insoweit ein Eingriff in das Grundrecht der Beigeladenen aus Art. 12 Abs. 1 GG in Form der Berufsausübungsfreiheit vor, dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn er erfolgt – wie dies Art.12 Abs. 1 GG erfordert – auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich § 46 Abs. 2 BRAO, und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:111124UANWZ.BRFG.36.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 546 Nr. 9
NJW 2025 S. 9 Nr. 7
JAAAJ-81490

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