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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO);
Anpassung des AEAO an die Änderung der §§ 122, 122a und 123 AO durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz und die Änderung des § 87a Absatz 1 AO durch das Jahressteuergesetz 2024
Bezug: BStBl 2024 I S. 1107
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts vom (BGBl 2024 I Nr. 236) werden die gesetzlichen Bekanntgabefiktionen u. a. in der AO (§ 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 Satz 1 und § 123 Satz 2 AO) und im VwZG ab dem von drei auf vier Tage verlängert. Die Änderungen sind auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde § 87a Absatz 1 AO um eine Zugangsbeschränkung für Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumenten an Finanzbehörden ergänzt. Diese Neuregelung ist am in Kraft getreten.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2024 I S. 1107) geändert worden ist, wie folgt geändert:
Die Regelung zu § 87a wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
In Nummer 1.2 wird folgender Absatz angefügt:
„Elektronische Nachrichten und Dokumente dürfen nicht mehr mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder ü...