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BGH Urteil v. - X ZR 47/23

Gesetze: § 545 Abs 2 ZPO, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 18 Abs 1 Alt 2 EUV 1215/2012

Internationale und örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen einen Kreuzfahrt-Reiseveranstalter auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises

Leitsatz

1. Das Revisionsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen, wenn diese von der Auslegung einer klärungsbedürftigen Frage des Unionsrechts abhängt und das Berufungsgericht eine eigene Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union deshalb verneint hat, weil es die Revision zugelassen hat (Ergänzung zu , BGHZ 153, 82 = NJW 2003, 426).

2. Die internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Fall 2 Brüssel Ia ist gegeben, wenn ein Verbraucher einen Reiseveranstalter nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags vor dem Gericht des Mitgliedstaats verklagt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, und die Vertragspartner beide in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, das Reiseziel aber im Ausland liegt (Anschluss an , NJW 2024, 2823 Rn. 29 ff. - FTI).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:261124UXZR47.23.1

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 371 Nr. 6
NJW 2025 S. 372 Nr. 6
NJW 2025 S. 9 Nr. 1
ZIP 2025 S. 343 Nr. 6
OAAAJ-81646

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