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BSG Urteil v. - B 1 KR 28/23 R

Gesetze: § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5, § 27 Abs 1 S 5 SGB 5, § 27a Abs 1 SGB 5, § 27a Abs 4 SGB 5, § 27a Abs 5 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 10 SGB 5, § 135 Abs 1 SGB 5, § 3 Abs 1 KryoRL, § 4 KryoRL, § 6 KryoRL, Art 20 Abs 3 GG

Krankenversicherung - Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen - zur Unfruchtbarkeit führende Geschlechtsangleichung von Mann zu Frau - keimzellschädigende Therapie

Leitsatz

1. Eine zur Unfruchtbarkeit führende Geschlechtsangleichung von Mann zu Frau kann eine den Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen begründende keimzellschädigende Therapie sein.

2. Ein Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen besteht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit keimzellschädigenden Therapien, auf die Versicherte nach dem SGB V Anspruch haben.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:280824UB1KR2823R0

Fundstelle(n):
RAAAJ-81658

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