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Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k EStG)
Bezug: BStBl 2023 I S. 1093
Bezug: BStBl 2023 I Sondernummer 1/2023 S. 2
Bezug: BStBl 2021 I S. 1002
§ 4k des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom (BGBl 2021 I S. 2035, BStBl 2021 I S. 874) eingeführt, um Besteuerungsinkongruenzen in Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen zu neutralisieren. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 4k EStG Folgendes:
I. Umsetzung Artikel 9 und 9b ATAD
1Die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti-Steuervermeidungsrichtlinie - ATAD; ABl. L 193 vom , S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl. L 144 vom , S. 1) geändert worden ist, sieht in den Artikeln 9 bis 9b i. V. m. Artikel 2 Absatz 9 und 11 Regelungen zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen aufgrund hybrider Gestaltungen vor.
2Die Artikel 2 Absatz 9 und 11 sowie Artikel 9 und 9b ATAD wurden in Deutschland u. a. durch die Betriebsausgabenabzugsverbote in § 4k EStG umgesetzt. § 4k Absatz 2 Satz 2 EStG enthält eine Regelung zur steuerlichen Erfas...