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Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden; Folgen aus dem , BStBl 2024 II S. 912
Bezug:
Bezug: BStBl 2017 II S. 1082
1Der , BStBl 2024 II S. 912 in einem Fall (Streitjahr 2016), in dem die Anwendung von § 8d KStG aufgrund von § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG ausgeschlossen war, entschieden, dass die Vollziehung von auf § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a.F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) gestützten Bescheiden wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm auszusetzen ist. Das von der Rechtsprechung in derartigen Fällen geforderte zusätzliche Erfordernis des besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung, dem Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen ist, sei schon deshalb zu bejahen, weil das , BStBl 2017 II S. 1082 den § 8c (später: Absatz 1) Satz 1 KStG a.F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis 50 %) als mit dem Grundgesetz unvereinbar eingestuft hat und es sich bei § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) um eine ähnliche Regelung handele.
2Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der o. g. Beschluss des Bundesfinanzhofs insoweit nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden. Damit ist i...